Bevölkerungsentwicklung der Gemeinde Pilsach

Zur Bevölkerung am Ort der Hauptwohnung zählen die Personen, die zum Zeitpunkt der Feststellung am Ort der Zählung ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung gemäß § 12 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) i.d.F. der Bek. vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1431) haben.
Nach § 12 des Melderechtsrahmengesetzes ist die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung. Hauptwohnung einer verheirateten Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

